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Die folgenden gesetzlichen Regelungen gelten für die Errichtung von E-Ladepunkten bei Bauprojekten

Bei Neubau-Projekten, größeren Renovierungen und Nutzungsänderungen sind in der Steiermark in Zukunft Lademöglichkeiten bzw. Vorbereitungen für zukünftige Lademöglichkeiten verpflichtend. Welche Ladeinfrastruktur das Gesetz genau vorschreibt, hängt von der Art und Größe des Bau-/Immobilienprojekts ab. Folgende Vorschriften kommen je nach Fall zur Anwendung:

Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen

Für jeden Parkplatz / Abstellplatz ist eine Leitung zu legen, die später die Errichtung einer E-Ladestation für ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybrid ermöglicht. Jeder Anschluss muss für eine minimale Ladeleistung von 11 kW ausgelegt sein. Die Regelung gilt für Neubau, größeren Renovierungen und Nutzungsänderungen.

Wohnhäuser mit mehr als 10 Parkplätzen / Abstellplätzen

Für jeden Abstellplatz / Parkplatz ist eine Leitung zu legen, die später die Errichtung einer E-Ladestation für ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybrid ermöglicht. Jeder Anschluss muss für eine minimale Ladeleistung von 11 kW ausgelegt sein. Die Regelung gilt für Neubau, größeren Renovierungen und Nutzungsänderungen.

Nicht-Wohngebäude

Für je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze muss mindestens ein Ladepunkt mit einer minimalen Ladeleistung von 22 kW errichtet werden. Für je angefangene 5 Parkplätze / Abstellplätze muss eine Vorbereitung für eine nachträgliche Errichtung eines Ladepunkts für mindestens einen Parkplatz / Abstellplatz erfolgen. Die Regelung gilt für Neubau und größere Renovierungen.

Abstellanlagen / Parkplatzanlagen für mehr als 10 Parkplätze / Abstellplätze

Für je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze muss mindestens ein Ladepunkt mit einer minimalen Ladeleistung von 22 kW errichtet werden. Für je angefangene 5 Parkplätze / Abstellplätze muss eine Vorbereitung für eine nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für mindestens einen Parkplatz / Abstellplatz erfolgen. Die Regelung gilt für Neuerrichtung und Erweiterung.

Gesetzliche Grundlagen

Bei der rechtlichen Regelung hinsichtlich der Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (§ 92a) wurden neben den Vorgaben der EPBD-Richtlinie auch die Maßnahmen Nr. 2.1 und 2.2 der Landesstrategie Elektromobilität 2030 berücksichtigt.

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