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THG-Quote für Wallboxen und Ladestation in Privatbesitz

Die THG-Prämie wird auch für Wallboxen und Ladestationen ausgezahlt, wenn diese den Kriterien der “öffentlichen Zugänglichkeit” entsprechen. Wie das genau geht, und wie auch Sie die THG-Quote nutzen können, um Geld für Ihre Ladestation zu bekommen, lesen Sie hier.

Geld für die eigene Wallbox bekommen

Bei einigen THG-Anbieter ist es möglich, die THG-Quote für Wallboxen und Ladestationen einzulösen, selbst wenn sich diese im privaten Besitz befinden. Wie das funktioniert? Um in den Genuss der THG-Prämie für eine Ladestation zu kommen, muss diese öffentlich zugänglich sein (gemäß Ladesäulenverordnung; siehe unten). Der THG-Anbieter meldet dazu Ihre Ladestation bei der Bundesnetzagentur an, beantragt die THG-Prämie und zahlt Sie Ihnen anschließend aus.

Wie hoch ist die THG-Prämie für eine Wallbox?

Die Höhe der THG-Quote hängt vom verbrauchten Ladestrom ab. Wenn Sie z. B. 2.000 kWh Strom zum Laden brauchen, erhalten Sie eine Prämie von 200 €. Andere Szenarien lassen sich leicht berechnen: Pro kWh Ladestrom vergütet der Anbieter 0,10 €. Wieviel THG-Prämie man bekommt, kann man so also schnell und unkompliziert selbst ausrechnen.

Für welche Ladestationen kann die THG-Prämie beantragt werden?

Prinzipiell kommen alle Arten von Ladeeinrichtungen (Wallboxen, Ladestationen, Ladesäulen etc.) in Frage. Der THG-Anbieter prüft vor der Anmeldung, ob Ihre Wallbox alle technischen Voraussetzungen erfüllt.

Achtung: Anforderungen der Ladesäulenverordnung müssen vollumfänglich erfüllt sein

Welche Kriterien für eine “öffentliche Zugänglichkeit” genau erfüllt werden müssen, lesen Sie in der aktuellen Mitteilung der Bundesnetzagentur.

Die Wallbox nur einige wenige Minuten pro Tag öffentlich zur Verfügung zu stellen genügt (nicht) mehr. Darauf wird auch in der Mitteilung klar hingewiesen: “Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.

In der Mitteilung wird auch eindeutig klargestellt, dass die Ladepunkte die Anforderungen der Ladesäulenverordnung vollumfänglich erfüllen müssen, da es andernfalls “zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote führt“.

Welche Daten werden für die Anmeldung der Wallbox benötigt?

Um die THG-Quote für Ihre Wallbox zu beanspruchen, müssen bei der Anmeldung Angaben zum Standort, zur Wallbox und zur Telefonnummer und evtl. weitere Angaben gemacht werden.

Wird meine Wallbox öffentlich gelistet?

Nein. Ihre Ladestation wird bei der Bundesnetzagentur angemeldet, Ihre Daten werden dabei allerdings nicht veröffentlicht, es sei denn, Sie erklären sich damit einverstanden.

Welche Fahrzeuge sind für die THG Wallbox-Prämie berechtigt?

Die THG-Prämie für Ladestationen kann sowohl für E-Autos als auch Plug-in-Hybride in Anspruch genommen werden.

Wo bekomme ich die THG-Prämie für meine Wallbox?

Derzeit wird dieses Service nur von wenigen Unternehmen angeboten. Hier finden Sie einen Übersicht der besten Anbieter mit THG-Prämien für Ladestationen.

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Fragen zu “THG-Prämie für Wallbox

  1. Guido Beck sagt:

    Guten Tag,
    ich besitze eine Wallbox und möchte diese gerne öffentlich machen und die THG Quote für Wallboxen bekommen.

    Ich denke dass ich die Voraussetzungen dafür erfülle, da mein Elektroauto als Dienstwagen für mein Nebengewerbe anerkannt wird.

    Die Wallbox befindet sich zwar in einer Garage auf meinem Grundstück, jedoch kann ich die Wallbox meiner Meinung nach als halb-öffentlich deklarieren und möchte meinen Geschäftskunden erlauben, während ihrem Besuch ihr Auto kostenlos aufzutanken. Zudem möchte meine Schwester ihr Auto bei mir aufladen, sie besitzt noch keine eigene Wallbox. Die Wallbox besitzt keinen echrechtskonformen Zähler und keine Bezahlfunktion. Aber nach meiner Auffassung muss die Wallbox nicht jederzeit zugänglich sein und eine kostenlose Überlassung des Stroms an einen ausgewählten Personenkreis sollte in dem Fall legel sein.

    Teilen Sie meine Auffassung?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Guido Beck

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